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Die Ermittlung der nach § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wobei das Gericht das arithmetische Mittel zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel und dem Marktspiegel des Fraunhofer Instituts heranzieht. Kosten für Covid-19-Schutzmaßnahmen sind nicht erstattungsfähig, wenn sie vor der Reparatur erfolgten und somit reine Arbeitsschutzmaßnahmen des Reparaturbetriebs darstellen, die den Allgemeinkosten unterfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |