Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Aachen v. 24.06.2021: Zur fahrlässigen Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Aachen (Entscheidung vom 24.06.2021 - 441 Cs 509 Js 15/21-318/21) hat entschieden:

   Ein Autofahrer, der infolge Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung verursacht und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt, kann wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Unfallflucht
und
Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) im Strafrecht


Tenor:

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen wird gegen Sie

wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort

- Vergehen nach §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 229, 230, 53 StGB -

eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 1.200,00 Euro) festgesetzt.

Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gründe:


am 00.00.0000 in G

durch 2 selbständige Handlungen

1) durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben,

durch eine weitere selbständige Handlung

2) sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor Sie zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung durch Ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt waren, ermöglicht hatten.

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

Sie befuhren am 00.00.0000 gegen 20:50 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke S mit dem Kennzeichen 01 unter anderem die F Straße.

Infolge Unachtsamkeit verursachten Sie einen Verkehrsunfall, bei dem der Zeuge B Z folgende Verletzungen erlitten hat: Ellenbogenprellung links.

Obwohl Sie den Unfall bemerkten, entfernten Sie sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Die Einzelstrafen betragen für die 1. Tat 20 Tagessätze und für die 2. Tat 30 Tagessätze.

Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2021/441_Cs_509_Js_15_21_318_21_Strafbefehl_20210624.html - DE:AGAC1:2021:0624.441CS509JS15.21.3.00

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