Das Verkehrslexikon

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Landgericht Schweinfurt v. 08.06.2021: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Anordnung eines Fahrverbots




Das Landgericht Schweinfurt (Urteil vom 08.06.2021 - 4 KLs 12 Js 9745/20 (2)) hat entschieden:

   Das Landgericht Schweinfurt verurteilt den Angeklagten M. P. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnet die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Angeklagte Y. K. wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, wobei gegen sie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet wird. Die Feststellungen beruhen auf den umfassenden Geständnissen der Angeklagten sowie ergänzender Beweisaufnahme.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Tateinheit oder Tatmehrheit bei Fahren unter Drogeneinfluss und sonstigen Verstößen
und
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht


Tenor:

I.

1. Der Angeklagte M. P., geboren am ... 1983, ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs tatmehrheitlichen Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

3. Die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

4. Zu Lasten des Angeklagten P. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von € 31.800,00 angeordnet.

II. 1. Die Angeklagte Y. K., geboren am ... 1977, ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

2. Sie wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

3. Zu Lasten der Angeklagten K. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von € 1.650,00 angeordnet.

4. Gegen die Angeklagte K. wird ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Es wird der Angeklagten gestattet, das Fahrverbot binnen vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft anzutreten (§ 25 Abs. 2a StVG).

III. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:


I. Angeklagter Pl.

Die unter Ziffern A.I. und B. hinsichtlich des Angeklagten P. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, insbesondere auf seinem in der Hauptverhandlung abgelegten umfassenden Geständnis, sowie ergänzend auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.

II. Angeklagte K.

1. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen:

Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten K. beruhen auf den Angaben der Angeklagten, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hatte, sowie auf der Verlesung der für die Angeklagte erholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26.05.2021.

2. Feststellungen zum Tatgeschehen:

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den umfassenden Geständnissen der Angeklagten und ergänzend auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

a) Einlassung der Angeklagten K.:

Die Angeklagte K. hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt und den Tatvorwurf so, wie er unter Ziffer B. dargestellt wurde, eingeräumt.

Unter Bezugnahme auf die unmittelbar zuvor abgegebene Einlassung des Mitangeklagten Pl. hat sie diese im Wesentlichen als zutreffend bezeichnet und ihr lediglich bezüglich der Umstände des Kennenlernens der beiden Angeklagten widersprochen. Entgegen der Darstellung des Angeklagten P. sei der Erstkontakt dadurch zustande gekommen, dass sie Ihren Bekannten L. B. nach Amphetamin gefragt habe, woraufhin Böhnlein sie aufgefordert habe, in die Wohnung des Angeklagten P. nach B. zu kommen. Nicht sie habe Amphetamin in die Wohnung des Angeklagten P. gebracht, dort sei bereits genug davon vorhanden gewesen, und sie habe mit den Anwesenden konsumiert.

Ferner hat die Angeklagte K. - auch insoweit abweichend von der vom Angeklagten P. gegebenen Darstellung - angegeben, dass den unter Ziffer B. geschilderten Beschaffungsfahrten eine gemeinsam mit dem Angeklagten P. durchgeführte Leerfahrt nach Nordrhein-Westfalen vorausgegangen sei, die lediglich dem Zweck gedient habe, ein Treffen zwischen Pl. und S. zur Besprechung der künftigen Drogengeschäfte zu ermöglichen.

Im Übrigen hat die Angeklagte K. das Geschehen in Übereinstimmung mit der Darstellung des Mitangeklagten Pl. dergestalt geschildert, dass sie sich mit dem Mitangeklagten gut verstanden und ihn beispielsweise des Öfteren chauffiert habe, weil er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei. Als sie mitbekommen habe, dass der Angeklagte P. am Erwerb größerer Mengen Amphetamin interessiert gewesen sei, sei sie - nicht zuletzt, weil sie sich hierdurch eine engere persönliche Beziehung zu ihm versprochen habe - bereit gewesen, ihm auch dabei behilflich zu sein.

Sie selbst habe den Rauschgifthändler "B." alias S. nicht gekannt, habe jedoch über ihre Bekannte An. Fr., die Lebensgefährtin des anderweitig Verurteilten Dürr, dessen Telefonnummer erhalten und so für den Angeklagten P. den Kontakt zu S. hergestellt.

Der Angeklagte P. habe sodann Kontakt mit S. aufgenommen, und es sei zu einem Treffen der beiden in Nordrhein-Westfalen gekommen. Sie habe den Angeklagten P. zu diesen Treffen gefahren, sich selbst jedoch in einem Hotel aufgehalten und nicht an den Verhandlungen teilgenommen. Hierbei habe es sich um die erste Fahrt gehandelt, bei welcher weder Betäubungsmittel noch Geld transportiert worden seien und für welche sie auch keine Bezahlung erhalten habe. Allerdings habe sie auch nicht im Detail gefragt, ob der Angeklagte P. bereits Geld bei sich habe. Grundsätzlich habe sie keine näheren Details zu den vereinbarten Geschäften wissen wollen. Auch sei ihr nicht bekannt, ob S. für die einzelnen Betäubungsmittel eine Mindestabnahmemenge festgesetzt habe, da sie ja nicht an den Verhandlungen beteiligt gewesen sein.

Ende Mai oder Anfang Juni 2020, genauer könne sie sich nicht erinnern, sei es dann zu der ersten Betäubungsmittel-Transportfahrt gekommen. Der Angeklagte P. habe sie angerufen und ihr aufgetragen, sie solle nach Eschweiler fahren, um dort ein Kilogramm Amphetamin bei S. abzuholen. Bargeld zur Bezahlung habe sie bei dieser Gelegenheit nicht bei sich gehabt. In Eschweiler sei ihr das Amphetamin in Folie und einer Tasche verpackt übergeben worden. Im Anschluss sei sie zur Wohnung des Angeklagten P. in B. gefahren und habe ihm das Amphetamin ausgehändigt. Als Lohn für diese Fahrt habe sie 100 Gramm Amphetamin und 200 EUR Bargeld erhalten.

Generell sei vereinbart gewesen, dass sie 12% des Einkaufspreises als Provision erhalte. Sie habe sich aussuchen können, ob sie Bargeld oder Betäubungsmittel erhalte. Da sie von den finanziellen Sorgen des Angeklagten P. gewusst habe, habe sie ihm entgegenkommen wollen und zumindest teilweise eine Bezahlung in Form von Betäubungsmitteln verlangt. Sie sei jeweils im Nachhinein und eher schleppend für ihre Fahrdienste bezahlt worden.

Bei der zweiten Fahrt Ende Juni oder Anfang Juli 2020 habe sie in Eschweiler auf Anweisung des Angeklagten P. erneut ein Kilogramm Amphetamin sowie 500 Gramm Marihuana abgeholt. Diesmal habe sie außerdem 3000 EUR in einem verschlossenen Umschlag an S. übergeben. Dieses Geld sei ihr zuvor vom Angeklagten P. übergeben worden, er habe es vor ihren Augen gezählt und in den Umschlag gegeben. Auch die bei dieser Gelegenheit entgegengenommenen Betäubungsmittel habe sie im Anschluss zum Angeklagten P. gebracht. Sie erinnere sich nicht mehr genau, was sie als Bezahlung erhalten habe, doch seien es mindestens 300 EUR gewesen, die sie, wenn auch erst etwas später, vom Angeklagten P. bekommen habe.

Für die dritte Fahrt Ende Juli 2020 habe der Angeklagte P. sie angerufen und nach L. an der Lahn geschickt. Die kürzere Strecke sei ihr lieber gewesen, da sie schließlich auch habe arbeiten müssen.

In L. habe sie sodann von einem Boten S.s Amphetamin in derselben Menge wie zuvor und außerdem 10 Gramm Kokain und 500 Gramm Haschisch übergeben erhalten. Anschließend sei ihr S.s Fahrer auf dem Rückweg zum Angeklagten P. gefolgt, um dort Geld abzuholen. Die Betäubungsmittel habe sie jedoch in ihrem eigenen Pkw transportiert.

Für diese Fahrt habe sie vom Angeklagten P. als Entlohnung 500 EUR erhalten.

Die vierte Fahrt habe, soweit sie sich erinnern könne, Anfang August stattgefunden. Wenn der Angeklagte P. diesen Zeitpunkt genannt habe, so sei dies sicher zutreffend. Sie sei wiederum auf Anweisung des Angeklagten P. nach Limburg an der Lahn gefahren und habe dort ein Kilogramm Amphetamin erhalten. Im Anschluss sei sie zur Wohnung des Angeklagten P. gefahren und habe ihm die Betäubungsmittel übergeben. Einige Tage später habe sie für diese Fahrt 300 EUR vom Angeklagten P. erhalten.

Am 25.08.2020 sei sie nach Aufforderung durch den Angeklagten P. nach Eschweiler gefahren, wobei sie davon ausgegangen sei, dort 500 Gramm Marihuana abzuholen. Dort angekommen, habe sie jedoch erfahren, dass das Marihuana bereits an den Angeklagten P. geliefert worden sei und sie nur noch zehn Gramm Kokain transportieren solle. Dies habe sie verärgert, weil dadurch ihre Provision entsprechend geringer ausgefallen sei. Dennoch habe sie die zehn Gramm Kokain zum Angeklagten P. nach B. transportiert. Sie könne sich nicht erinnern, für diese Fahrt überhaupt eine Provision erhalten zu haben.

Am 02.09.2020 sei sie dann auf Anweisung des Angeklagten P. erneut nach L. an der Lahn gefahren und habe dort ein Kilogramm Amphetamin, etwa 20 Gramm Kokain und eine kleine Menge Haschisch als Probe für den Angeklagten P. erhalten.

Zwar sei die Freundschaft zum Angeklagten P. zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr so gut gewesen, doch habe sie sich dennoch zur Durchführung der Fahrt entschlossen, weil sie auf das hierdurch zu verdienende Geld angewiesen gewesen sei.

Auf der Rückfahrt sei sie dann einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen worden, die Betäubungsmittel seien entdeckt worden und ihr sei eine Blutprobe entnommen worden.

Am Wochenende vor dem 02.09.2020 habe sie Amphetamin konsumiert, sie habe sich dennoch fahrtüchtig gefühlt und sei über das Ergebnis der Blutuntersuchung überrascht gewesen.

b) Beweiswürdigung:

aa) Die Kammer erkennt keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt dieses Geständnisses der Angeklagten K. anzuzweifeln.

Zum einen erscheint die von ihr gegebene Darstellung stimmig und widerspruchsfrei, und es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die Angeklagte insoweit wahrheitswidrig selbst belastet haben könnte.

Zum anderen hat die Angeklagte, wie oben dargestellt, manche Teilaspekte des Geschehens und seiner Vorgeschichte, so wie diese zuvor vom Angeklagten P. geschildert worden waren, bestritten bzw. abweichend dargestellt, und dieses Einlassungsverhalten belegt aus der Sicht der Kammer in seiner Gesamtheit, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung sehr wohl in der Lage war, zwischen geständniswürdigen Tatvorwürfen und solchen Aspekten, die sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht einzuräumen wünschte, zu differenzieren, dass sie also insbesondere nicht zur unkritischen Ablegung unreflektierter und deshalb im Einzelfall möglicherweise unzutreffender Geständnisse neigte.

Zudem hat der Zeuge KHK Al., der polizeiliche Sachbearbeiter, in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet, dass die Angeklagte K., nachdem sie im Rahmen ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung vom 02.09.2020 zunächst keine Angaben gemacht habe, bereits am 03.09.2020 ein weitreichendes Geständnis abgelegt habe. Dabei habe sie nicht nur eingeräumt, am 02.09.2020 im Auftrag des Mitangeklagten Pl. eine Kurierfahrt zum Transport der an jenem Tag sichergestellten Betäubungsmittel durchgeführt zu haben, sondern sie habe darüber hinaus berichtet, dass sie am 18.08.2020, am 25.08.2020 und am 31.08.2020 Fahrten nach Eschweiler, Siegen oder nach Limburg an der Lahn durchgeführt und dem Drogenhändler "B." bzw. einem von ihm Beauftragten in Pl.´ Auftrag Geldbeträge übergeben habe. Am 25.08.2020 seien ihr von "B." außerdem 20 Gramm Kokain übergeben worden, die sie anschließend beim Angeklagten P. abgeliefert habe. Auch am 21.08.2020 sei sie nach Eschweiler gefahren, wo "B." ihr zwei Kilogramm Amphetamin angeboten habe, die der Angeklagte P., als sie ihn telefonisch hierüber verständigt habe, aber abgelehnt habe, weil er davon noch zu viel vorrätig habe und vielmehr Marihuana und Kokain benötige, welches "B." an diesem Tag aber nicht mehr habe liefern können.

Ferner habe sich die Angeklagte K. am 03.09.2020 auch konkret zum Tatbeitrag des Mitangeklagten Pl. geäußert und insbesondere dessen Drogenversteck im Kellerabteil seines Nachbarn Ma. Ku. so konkret beschrieben, dass im Rahmen einer noch am selben Tag durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme die oben unter Ziffer B.II.7. aufgeführten Betäubungsmittel hätten sichergestellt werden können.

Die Kammer verkennt nicht, dass das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis der Angeklagten K. über ihre Angaben vom 03.09.2020 weit hinausgeht, wertet Letztere aber gleichwohl als Vorstufe und Ankündigung ihrer weitergehenden Einlassung in der Hauptverhandlung. So enthalten bereits die Angaben der Angeklagten vom 03.09.2020, wonach sie mehrfach Geldbeträge an "B." übergeben habe, einen deutlichen Hinweis darauf, dass sie über die von ihr seinerzeit eingeräumte Transportfahrt vom 02.09.2020 hinaus weitere Drogentransporte durchgeführt hatte, zu deren Bezahlung eben die genannten Geldübergaben gedient hatten, wenngleich sie solche weiteren Betäubungsmitteltransporte in dem naheliegenden Bestreben, sich nicht über Gebühr selbst zu belasten, zunächst nicht erwähnt hat. Dennoch lässt bereits die Aussage der Angeklagten vom 03.09.2020 erkennen, dass zwischen dem Mitangeklagten Pl. und dem Lieferanten "B." eine nicht nur ganz kurzfristige Geschäftsverbindung bestanden hat, vor deren Hintergrund die Angeklagte K. im Auftrag und auf Weisung des Mitangeklagten Pl. mehrfach Kuriertätigkeiten - sei es zum Transport von Betäubungsmitteln oder sei es zum Transport von Drogengeldern - übernommen hatte.

Damit entspricht die Aussage der Angeklagten K. vom 03.09.2020 hinsichtlich ihrer groben Zielrichtung durchaus ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung und bestätigt damit jedenfalls im Kern deren Richtigkeit, wenn auch Letztere um zahlreiche zusätzliche Details erweitert war.

bb) Ferner wird das Geständnis der Angeklagten K. durch das Geständnis des Mitangeklagten Pl. bestätigt, der in der Hauptverhandlung gleichfalls den Tatvorwurf - mit geringfügigen Modifikationen hinsichtlich der jeweiligen Tatzeitpunkte und der jeweils erworbenen Betäubungsmittelarten und -mengen im Wesentlichen eingeräumt hat.

So gab er an, er habe die Verhandlungen mit dem Rauschgifthändler S. geführt und die Angeklagte K. jeweils zum Abholen der Betäubungsmittel aufgefordert. Er habe die jeweils maßgeblichen Entscheidungen getroffen. Auch habe er seinen Nachbarn Ma. Ku. gebeten, einen abschließbaren Kühlschrank in dessen Kellerabteil stellen zu dürfen, um dort die erworbenen Drogen zu lagern. Die Angeklagte K. sei eine Freundin gewesen, die ihm den Kontakt zum anderweitig Verfolgten S. vermittelt habe, da sie mit dessen früherem Geschäftspartner, dem anderweitig Verurteilten Dürr, bekannt gewesen sei. Er habe die Angeklagte K. über den anderweitig Verfolgten L. B. kennengelernt. Gegen Ende Februar 2020 habe er gemeinsam mit Böhnlein in seiner Wohnung in B. Betäubungsmittel konsumiert, die Angeklagte K. sei auf Nachfrage Böhnleins dazu gekommen und habe weitere Betäubungsmittel mitgebracht. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt lediglich Haschisch in geringeren Mengen an Bekannte verkauft, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.

Ein Bekannter habe ihn dann nach einem Kilogramm Amphetamin gefragt, doch für solche Mengen habe er keinen Lieferanten gehabt. Er habe dies der Angeklagten K. erzählt, und sie habe angeboten, den Kontakt zu "B." alias B. S., dem Lieferanten des anderweitig Verurteilten Dürr herzustellen. Dieses Angebot habe er angenommen.

Die Angeklagte K. sei dann erstmals Ende Mai oder Anfang Juni nach Eschweiler gefahren und habe für ihn ein Kilogramm Amphetamin beim anderweitig Verfolgten S. abgeholt. Er habe den Lieferanten S. zu diesem Zeitpunkt noch nicht persönlich gekannt. Man habe sich erst später in einem Restaurant in Nordrheinwestfalen getroffen. Bei dieser Gelegenheit habe ihn auch die Angeklagte K. gefahren, sie sei jedoch bei den Verhandlungen nicht anwesend gewesen. Er habe hier auch mit dem anderweitig Verfolgten S. Kokain, Amphetamin und Cannabis konsumiert, um die Qualität der Produkte zu testen.

Es habe sich dann eine eingespielte Lieferbeziehung ergeben, wobei er jeweils Bestellungen bei S. aufgegeben und die Angeklagte K. mit der Abholung der Ware beauftragt habe. Amphetamin habe er auf Kommission erhalten, nicht jedoch die Cannabis-Produkte.

Die Angeklagte K. habe auf ihren Vorschlag hin für die Fahrten jeweils 12% des Einkaufspreises der transportierten Waren als Provision erhalten. Sie habe sich aussuchen können, ob sie die Provision in Form von Bargeld oder Betäubungsmitteln erhalte.

Der Angeklagte P. schilderte die einzelnen Fälle wie unter B.II. beschrieben. Insbesondere schilderte er die Lieferung von 500 Gramm Marihuana am 22. oder 23. August 2020 durch den anderweitig Verfolgten D. B. an seine Wohnanschrift in B.. Er habe das Marihuana im Vorfeld beim anderweitig Verfolgten S. bestellt und auf diesem Wege erhalten.

Ferner führte er aus, dass er während dieser Zeit regelmäßig Cannabis, hin und wieder auch Kokain konsumiert habe. Er habe finanzielle Probleme gehabt und gehofft, auf diesem Weg schnell viel Geld verdienen zu können.

Die Kammer sieht keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt dieses plausibel und überzeugend vorgetragenen Geständnisses des Mitangeklagten Pl. anzuzweifeln.

Seine Angaben wurden in weiten Bereichen durch die Aussage des Zeugen KHK Al. bestätigt, der in der Hauptverhandlung geschildert hat, dass er den Angeklagten P. am 25.11.2020 als Beschuldigten vernommen habe und dass dieser seinerzeit ein umfangreiches Geständnis abgelegt habe, dessen vom Zeugen A1. wiedergegebene Einzelheiten im Kern den vorstehend dargestellten Angaben des Angeklagten P. in der Hauptverhandlung entsprechen. Die einzige relevante Abweichung bestand ausweislich der Aussage des Zeugen A1. darin, dass der Angeklagte P. am 25.11.2020 noch behauptet hatte, die Angeklagte K. sei der eigentliche spiritus rector der Betäubungsmittelgeschäfte gewesen, während er selbst lediglich als deren Gehilfe tätig geworden sei und auf ihre Anweisung hin die von ihr für eigene Rechnung erworbenen Drogen sowie die erwirtschafteten Drogengelder verwahrt habe.

Trotz dieser, die Rollenverteilung zwischen den Angeklagten betreffenden Abweichung wertet die Kammer die Angaben des Angeklagten P. vom 25.11.2020 als aussagekräftige Bestätigung des Wahrheitsgehalts seiner späteren Einlassung in der Hauptverhandlung - hat der Angeklagte doch bei beiden Gelegenheiten den Umgang mit Betäubungsmitteln in einem Umfang eingeräumt, der deutlich über diejenigen Betäubungsmittelmengen hinausging, mit welchen ihn die Ermittlungsbehörden jemals hätten in Verbindung bringen können, ohne dass erkennbar wäre, weshalb der Angeklagte sich insoweit wahrheitswidrig hätte selbst belasten sollen.

Der Zeuge A1. hat der Kammer in diesem Zusammenhang glaubhaft dargelegt, dass außer dem Betäubungsmitteltransport vom 02.09.2020, dessen Umfang aufgrund der Sicherstellung der im Pkw der Angeklagten K. aufgefundenen Drogen festgestanden habe, aufgrund der Erkenntnisse aus den durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen zwar anzunehmen gewesen sei, dass die Angeklagte K. am 25.08.2020 zehn Gramm Kokain von Eschweiler zum Angeklagten P. transportiert habe, dass darüber hinaus aber lediglich zu vermuten und keineswegs beweisbar gewesen sei, dass die Angeklagten weitere Drogengeschäfte durchgeführt hätten.

Dass der Angeklagte P. noch am 25.11.2020 die Mitangeklagte Kaufmann als Haupttäterin dargestellt hat, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seines in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses aus der Sicht der Kammer nicht, da sich diese Abweichung aus der Entwicklung des Aussageverhaltens beider Angeklagter nachvollziehbar erklärt: So hat der Zeuge A1. der Kammer berichtet, dass, nachdem beide Angeklagte im Rahmen ihrer am 02. und am 03.09.2020 durchgeführten ersten Beschuldigtenvernehmungen zunächst keinerlei Angaben gemacht hätten, die Angeklagte K. am 03.09.2020 schließlich doch ein Teilgeständnis abgelegt habe, durch welches sie den Angeklagten P. belastet habe.

Es erscheint der Kammer durchaus plausibel, dass der Angeklagte P. daraufhin nicht nur Anlass sah, seinerseits am 25.11.2020 ein eigenes Geständnis abzulegen, sondern dass er darüber hinaus das Bedürfnis verspürte, sich bei der Angeklagten K. dafür zu revanchieren, dass diese durch ihre Aussage vom 03.09.2020 seine Strategie, keinerlei Angaben zu machen, durchkreuzt und faktisch undurchführbar gemacht hatte. Getrieben von dem Bedürfnis, nun seinerseits der Angeklagten K. zu schaden und gleichzeitig seinen eigenen Tatbeitrag möglichst zu verharmlosen, entschloss er sich deshalb nach der Überzeugung der Kammer am 25.11.2020, die Angeklagte K. als Haupttäterin und sich selbst als deren untergeordneten Gehilfen darzustellen - eine Absicht, die er im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens bzw. spätestens im Vorfeld der Hauptverhandlung aufgab, nachdem für ihn erkennbar geworden war, dass die Erkenntnisse aus den polizeilichen Telefonüberwachungsmaßnahmen für eine solche Interpretation keinen Spielraum ließen, sondern vielmehr eine gegenteilige Rollenverteilung zwischen den Angeklagten belegten.

Der Zeuge A1. hat hierzu beispielhaft dargelegt, dass die durchgeführte Telefonüberwachung ergeben habe, dass - mit einer einzigen Ausnahme, die der telefonischen Abstimmung eines Treffens zwischen der Angeklagten K. und Be. S. gedient habe - immer nur der Angeklagte P. mit Be. S. kommuniziert habe, dass es der Angeklagte P. gewesen sei, der am 21.08.2020, als die Angeklagte K. ihm mitgeteilt habe, ihre Kontaktperson biete zwei Kilogramm Amphetamin zum Kauf an, den Ankauf mit der Begründung abgelehnt habe, dass er davon noch genug zu Hause habe und dass im telefonischen Kontakt der Angeklagten untereinander immer nur der Angeklagte P. der Angeklagten K. I. erteilt, er solche aber nie von ihr erhalten habe.

Vor diesem Hintergrund erblickt die Kammer in den Angaben des Angeklagten P. vom 25.11.2020 bereits eine Ankündigung seines späteren Geständnisses in der Hauptverhandlung, ohne dass die festgestellten Abweichungen der Glaubhaftigkeit dieses Geständnisses entgegenstehen. Da das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Angeklagten P. sich darüber hinaus als stimmig und widerspruchsfrei darstellt, wertet die Kammer es als inhaltliche Bestätigung des auch von der Angeklagten K. abgelegten Geständnisses.

Dass beide Angeklagte die konkreten Umstände ihres Kennenlernens abweichend dargestellt haben und ihre Schilderungen einander auch hinsichtlich der Frage widersprechen, ob der ersten Drogentransportfahrt der Angeklagten K. eine von beiden Angeklagten gemeinsam durchgeführte Fahrt nach Eschweiler zur Durchführung einer Besprechung mit B. S. vorausgegangen ist, hat auf diese Wertung keinen entscheidenden Einfluss und ist insbesondere nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses der Angeklagten K. hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tathandlungen in Zweifel zu ziehen, hinsichtlich derer die Angaben beider Angeklagter jedenfalls übereinstimmen.

cc) Zudem wird das von der Angeklagten K. in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis auch durch die weiteren Angaben des Zeugen KHK Al. bestätigt, der der Kammer glaubhaft den Gang des Ermittlungsverfahrens geschildert und dabei insbesondere dargelegt hat, dass Mitte August 2020 zunächst die Angeklagte K. ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten sei, nachdem sie einen polizeilichen Informanten als Drogenhändlerin belastet worden sei.

Im Rahmen sich anschließender Observations- und Telefonüberwachungsmaßnahmen sei zunächst festgestellt worden, dass die Angeklagte K. im Auftrag eines weiteren Beteiligten, als der schließlich der Angeklagte P. habe identifiziert werden können, ganz offenkundig Drogentransportfahrten von Nordrhein-Westfahlen nach B. K.-B. durchgeführt und bei diesen Gelegenheiten auch Geld nach Nordrhein-Westfahlen transportiert habe, wenngleich die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen keine sicheren Schlüsse auf Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel erlaubt hätten.

Dabei sei den telefonischen Kontakten zwischen dem - inzwischen ebenfalls überwachten - Angeklagten P. und B. S. einerseits sowie der Angeklagten K. andererseits eindeutig zu entnehmen gewesen, dass es sich beim Angeklagten P. um den eigentlichen Erwerber der von B. S. gelieferten Drogen gehandelt habe, während die Angeklagte K. lediglich als dessen untergeordnete Kurierin fungiert habe.

Nachdem der Lieferant der Betäubungsmittel als B. S. habe identifiziert werden können und keine weiteren Erkenntnisse mehr zu erwarten gewesen seien, sei die Angeklagte K. im Anschluss eine polizeilich observierte Drogenübergabe in L. an der Lahn am 02.09.2020 an der Rastanlage Rh.-W. der BAB 7 einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, in deren Verlauf in der Reserveradmulde des von ihr geführten Fahrzeugs rund ein Kilogramm Amphetamin, ca. 20 Gramm Kokain und eine geringe Menge Haschisch aufgefunden und sichergestellt worden seien.

Unmittelbar im Anschluss seien auch die Wohnungen beider Angeklagter polizeilich durchsucht worden, wo es zu weiteren Betäubungsmittelfunden - wie oben unter Ziffer B.II.7. aufgeführt - gekommen sei.

Aufgrund der das Betäubungsmittelversteck des Angeklagten P. betreffenden Angaben der Angeklagten K. vom 03.09.2020 sei am 03.09.2020 zudem das Kellerabteil von Pl.´ Nachbarn Ma. Ku. durchsucht worden, wo in einem abgeschlossenen Kühlschrank ebenfalls Betäubungsmittel - wie oben unter Ziffer B.II.7. dargestellt - aufgefunden worden seien, was lediglich den genannten Angaben der Angeklagten K. zu verdanken gewesen sei, weil die Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der am Vortag durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen keine Kenntnis von der Nutzung des besagten Kellerabteils durch den Angeklagten P. gehabt hätten.

Der Zeuge PHK W., der nach seinen Angaben an der Durchsuchungsmaßnahme vom 03.09.2020 teilgenommen hat, hat der Kammer in der Hauptverhandlung den Ablauf dieser Maßnahme geschildert und gleichfalls die bereits vom Zeugen A1. dargelegten Drogenfunde im Kellerabteil Ma. Ku.´ bestätigt.

dd) Die im Zusammenhang mit dem unter Ziffer B.II.7. geschilderten Tatgeschehen getroffenen Feststellungen zur Anhaltung des Pkw der Angeklagten K. und zur anschließenden Sicherstellung der darin transportierten Drogen getroffenen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen PHM Rink und PHM L., die der Kammer glaubhaft berichtet haben, dass sie das Fahrzeug der Angeklagten aufgrund eines Hinweises eines polizeilichen Observationskommandos erwartet und zunächst beobachtet hätten, bevor sie es angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen hätten. Dabei sei im Kofferraum des Pkw in der Reserveradmulde ein Karton mit diversen Betäubungsmitteln - einer größeren Menge Amphetamin, etwas Kokain und einer geringe Menge Haschisch - aufgefunden worden.

ee) Die unter Ziffer B.II.7. getroffenen Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen zum einen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Al., wonach dieser die Betäubungsmittel dem Bayerischen Landeskriminalamt zur Untersuchung übersandt habe und zum anderen auf den beiden in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 05.03.2021, die die Kammer inhaltlich nachvollzogen und sich zu Eigen gemacht hat und denen sie entnommen hat, dass es sich bei diesen Betäubungsmitteln um Amphetamin, Kokain, Haschisch und Marihuana mit den unter Ziffer B.II.7. dargestellten Wirkstoffgehalten handelt.

Soweit verfahrensgegenständliche Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten bzw. die am 02.09. und 03.09.2020 sichergestellten Betäubungsmittel den in den Fällen B.II.1. bis 4. und 6. tatgegenständlichen Betäubungsmitteln nicht sicher zugeordnet werden konnten, hat die Kammer die jeweiligen Mindestwirkstoffgehalte geschätzt.

Ausgangspunkt dieser Schätzung waren zunächst die Wirkstoffgehalte der sichergestellten Betäubungsmittel, wie die Kammer sie den genannten toxikologischen Gutachten entnommen hat, wobei angesichts der offenkundigen Herkunft sämtlicher Betäubungsmittel aus derselben Quelle (B. S.) eine Vermutung für eine zumindest annähernd vergleichbare Qualität der in den Fällen B.II.1. bis 4. und 6. tatgegenständlichen Betäubungsmittel einerseits und der im Fall B.II.7. genannten Betäubungsmittel andererseits spricht.

Beim Amphetamin war in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass dieses, soweit sichergestellt, in getrocknetem Zustand untersucht worden ist, weshalb insbesondere die nach Trocknung vom Bayerischen Landeskriminalamt ermittelten Wirkstoffkonzentrationen von teilweise über 40% nicht auf die in den Fällen B.II.1. bis 4. von der Angeklagten K. transportierten Amphetaminmengen übertragbar waren, weil davon ausgegangen werden muss, dass diese der Angeklagten K. in ebenso feuchtem Zustand übergeben worden sind, wie dies im Fall B.II.7. geschehen ist. Stattdessen hat die Kammer als Ausgangspunkt ihrer Schätzung den absoluten Amphetaminbasegehalt gewählt, den das Landeskriminalamt für das am 02.09.2020 im Kofferraum des Pkw der Angeklagten K. sichergestellte Amphetamin mit mindestens 115,6 Gramm festgestellt hat.

Da jedenfalls geringfügige Qualitätsabweichungen im Verlauf wiederholter Drogenlieferungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg auch bei identischer Herkunft der Betäubungsmittel nicht auszuschließen sind, hat die Kammer im Rahmen ihrer Schätzung zugunsten der Angeklagten K. einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und hat deshalb ihren Feststellungen zur Qualität des in den Fällen B.II.1. bis 4. tatgegenständlichen Amphetamins einen Gehalt von nur 100 Gramm Amphetaminbase pro Kilogramm Amphetamin zugrunde gelegt, was einer Wirkstoffkonzentration von 10% in feuchtem Zustand entspricht.

Ein weitergehender Abschlag erschien nicht erforderlich, zum einen, weil sich die geschätzte Wirkstoffkonzentration ohnehin nur im Bereich mittlerer Qualität bewegt, und zum anderen, weil der Angeklagte P. das in den Fällen B.II.1. bis 3. erworbene Amphetamin in drei aufeinanderfolgenden Fällen zu einem Preis von immerhin jeweils 6.000,00 EUR an denselben Abnehmer veräußern konnte, ohne dass dieser sich über schlechte Qualität der Droge beschwert oder die Geschäftsverbindung nach bereits einer Lieferung abgebrochen hätte, wie es bei unterdurchschnittlicher Qualität zu erwarten gewesen wäre.

Hinsichtlich des im Fall B.II.2. tatgegenständlichen Marihuanas hat die Kammer ihrer Schätzung zugrunde gelegt, dass die in Ma. Ku.´ Kellerabteil aufgefundenen Marihuanamengen, bei denen es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Restbestände desjenigen Marihuanas gehandelt hat, welches der Angeklagte P. wenn nicht im Fall B.II.2., so doch jedenfalls im Fall B.II.5. von B. S. erworben hatte, ausweislich der toxikologischen Untersuchung durch das Bayerische Landeskriminalamt Wirkstoffkonzentrationen von mindestens 17,7% und von mindestens 21,3% aufwiesen. Zur Kompensation etwaiger Qualitätsschwankungen und insbesondere auch einer möglichen Konzentrationserhöhung durch zwischenzeitlich erfolgte (weitere) Trocknung der untersuchten Marihuanabestände hat die Kammer auch von diesen Werten einen Abschlag vorgenommen und ihren Feststellungen deshalb zugrunde gelegt, dass das im Fall B.II.2. von der Angeklagten K. transportierte Marihuana einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls mindestens 10% aufwies, was für Marihuana einer eher durchschnittlichen bis leicht unterdurchschnittlichen Qualität entspricht.

Hinsichtlich des von der Angeklagten K. im Fall B.II.3. transportierten Haschischs hat die Kammer berücksichtigt, dass Haschisch erfahrungsgemäß häufig niedrigere Wirkstoffkonzentrationen als Marihuana aufweist, weshalb die Kammer die von ihr für Marihuana geschätzte Mindestwirkstoffkonzentration zugunsten der Angeklagten K. halbiert und deshalb ihren Feststellungen eine Mindestwirkstoffkonzentration von lediglich 5% zugrunde gelegt hat.

Hinsichtlich des von der Angeklagten K. in den Fällen B.II.3. und 6. transportierten Kokains war wiederum grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses eine vergleichbare Qualität wie das im Fall B.II.7. sichergestellte Kokain aufwies. Da dessen Menge vom Landeskriminalamt aber mit nur 19,82 Gramm ermittelt wurde, obwohl sie von der Polizei anlässlich der Sicherstellung noch mit 24 Gramm (brutto) gewogen worden war, das untersuchte Kokain also vor der Bestimmung seines Wirkstoffgehalts ebenfalls einer Trocknung unterzogen worden sein muss, kann der vom Landeskriminalamt ermittelte Wirkstoffgehalt von mindestens 54% nicht ohne weiteres auf die in den Fällen B.II.3. und 6. tatgegenständliche Kokainmengen übertragen werden, weshalb die Kammer für Letztere lediglich eine Wirkstoffkonzentration von jeweils mindestens 40% angenommen hat.

ff) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte K. die Fahrt vom 02.09.2020 unter der Wirkung von Amphetamin durchgeführt hat, beruht - außer auf der Einlassung der Angeklagten, die vorangegangenen Amphetaminkonsum eingeräumt hat - insbesondere auf der Aussage des Zeugen PHM L., der angab, dass der Angeklagten am Abend des 02.09.2020 eine Blutprobe entnommen worden sei und auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Rechtsmedizinischen Gutachten der Universität Bonn vom 28.09.2020, wonach die Untersuchung dieser Blutprobe eine Amphetaminkonzentration von ca. 742 ng/ml Amphetamin ergeben habe. Auch dieses Gutachten hat die Kammer inhaltlich nachvollzogen und macht sich sein Ergebnis zu Eigen.

Ergänzend hat die Kammer in der Hauptverhandlung einen für die Angeklagte K. erstellten ärztlichen Untersuchungsbericht vom 02.09.2020 verlesen, wonach die Angeklagte - mit dem Ergebnis des genannten Gutachtens übereinstimmend - zum Untersuchungszeitpunkt nach dem äußeren Anschein unter leichtem bis mittelmäßigem Drogeneinfluss gestanden hat.

gg) Die Feststellungen zur zu sämtlichen Tatzeitpunkten weitestgehend erhaltenen, jedenfalls nicht erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten K. beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. Lu., die der Kammer dargelegt hat, dass aufgrund der Angaben der Angeklagten bezüglich ihres nur gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums bereits das Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung auszuschließen sei mit der Folge, dass es, weil andere psychiatrische Auffälligkeiten und insbesondere auch ein ungewöhnlich hohes Ausmaß einer Drogenintoxikation nicht erkennbar seien, bereits am Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB fehle, welches die Prüfung einer etwaigen forensisch relevanten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit überhaupt erst eröffne.

Unabhängig hiervon ergäben sich auch aus einer rein symptombezogenen Betrachtung keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte, die in allen Fällen nicht nur zielorientiert, planvoll und konsequent vorgegangen, sondern auch in der Lage gewesen sei, lange Fahrtstrecken unfallfrei zurückzulegen, zu den einzelnen Tatzeitpunkten in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei.

Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, welche die Leitung der Forensischen Ambulanz des Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Schloss W. innehat und neben anderen Fortbildungen ein Masterstudium im Bereich "forensische Psychiatrie" absolviert hat, nach eigener Überprüfung in vollem Umfang an und hat deshalb ihren Feststellungen zugrunde gelegt, dass zu keinem der unter Ziffer B. genannten Tatzeitpunkte die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten K. erheblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben war.

D.

Die rechtliche Würdigung ergibt Folgendes:

I.

Der Angeklagte P. hat sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs tatmehrheitlichen Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 53 StGB schuldig gemacht.

II.

Die Angeklagte K. hat sich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

In den Fällen 1, 2, 3, 4 und 7 verwirklichte sie nicht nur den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern auch den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Sie transportierte hier die bereits näher beschriebenen Betäubungsmitteln jeweils über eine längere Strecke, zwischen 200 km und 400 km, selbstständig und allein im von ihr geführten Pkw. Damit überstieg ihr Tatbeitrag erheblich eine nur ganz kurze Hilfstätigkeit, bei der etwa die Betäubungsmittel nur für eine sehr kurze Strecke unter den Augen des Haupttäters transportiert werden (vgl. hierzu BGHSt 26, 117). Vielmehr übte die Angeklagte K. in eigener Person - wenn auch nur als Fremdbesitzerin für den Mitangeklagten Pl. - vorsätzlich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die von ihr transportierten Betäubungsmittel aus (vgl. MüKoStGB/Kotz/Oglakcioglu BtMG § 29 Rn. 116, m.w.N.).

E.

Grundlage für die Strafzumessung war jeweils die Schuld der Angeklagten, wobei auch diejenigen Wirkungen berücksichtigt wurden, die von der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB).

I. Angeklagter Pl.:

1. Für die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten P. war der Strafrahmen für die Fälle B.II.1, 2, 3, 4, 5 und 7 im Ergebnis jeweils dem § 29a Abs. 2 BtMG zu entnehmen, da aufgrund der vorzunehmenden umfassenden Wertung aller in der Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände jeweils die Annahme eines minder schweren Falles angezeigt war.

Zugunsten des Angeklagten war in diesem Zusammenhang zu werten,

- dass er ein Geständnis abgelegt hat, welches weit überschießend war und Taten offenbart hat, die andernfalls nicht aufdeckbar beziehungsweise nachweisbar gewesen wären,

- dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist,

- dass er im Tatzeitraum abhängig von Cannabis und Kokain gewesen ist und dadurch seine Steuerungsfähigkeit - wenn auch nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB - herabsetzt war,

- dass es sich bei Marihuana und Haschisch (Fälle 2, 3, 5 und 7) um eine Droge mit vergleichsweise geringerem Gefährdungspotential handelt,

- dass die unter Ziffer B.II.7. dargestellte Tat teilweise von der Polizei überwacht wurde und im weiteren Verlauf sämtliche tatgegenständlichen Betäubungsmittel sichergestellt und damit dem Verkehr entzogen werden konnten und

- dass der Angeklagte sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung sämtlicher einziehungsfähiger Asservate einverstanden erklärt hat.

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen,

- dass sich seine Taten in den Fällen B.II.1. bis 5. und 7. auf große Betäubungsmittelmengen bezogen, deren Wirkstoffgehalte die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG jeweils erheblich überschritten und

- dass sich die Taten 3 und 7 auch auf Kokain und damit auf eine Droge mit vergleichsweise hohem Gefährdungspotential bezogen,

Unter Berücksichtigung lediglich dieser Gesichtspunkte weicht das Tatbild der jeweiligen Taten in allen Fällen von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des § 29a Abs. 1 Nr.2 BtMG nicht so deutlich ab, dass die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG geboten schiene.

Die Kammer hat deshalb des Weiteren zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens über die Bezugsquelle der gegenständlichen Betäubungsmittel sowie über einige seiner Abnehmer dazu beigetragen hat, dass die verfahrensgegenständlichen Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten (§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG).

Nach der Überzeugung der Kammer genügt die zusätzliche Berücksichtigung dieser Aufklärungshilfe, um unter nochmaliger umfassender Abwägung der vorstehend dargestellten Umstände hinsichtlich der unter Ziffern B.II.1. - 5. und 7. geschilderten Taten die Annahme jeweils minder schwerer Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG zu rechtfertigen.

Damit war der Strafzumessung der aus dieser Vorschrift resultierende Strafrahmen zugrunde zu legen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht und sich damit für den Angeklagten als deutlich günstiger darstellt als der Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten, der sich bei isolierter Milderung des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG nach §§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB unter Verzicht auf die Annahme minder schwerer Fälle ergäbe.

Vor dem Hintergrund dieses maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der bereits vorstehend angesprochenen Umstände - soweit für die jeweiligen Taten einschlägig - sowie der geleisteten Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG erneut gegeneinander abgewogen und erachtet für die Fälle 1, 2, 3, 4, 5 und 7 - unter Differenzierung insbesondere auch nach Art und Menge der jeweils tatgegenständlichen Betäubungsmittel - die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

- 2 Jahre für Fall B.II.1

- 2 Jahre und 6 Monate für Fall B.II.2

- 2 Jahre und 8 Monate für Fall B.II.3

- 2 Jahre für Fall B.II.4

- 1 Jahr für Fall B.II.5

- 2 Jahre für Fall B.II.7

2. Im Fall B.II.6. war der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), Ausgangspunkt der Strafzumessungsüberlegungen der Kammer.

Diesen Strafrahmen hat die Kammer jedoch wegen der vom Angeklagten P. geleisteten Aufklärungshilfe aus den bereits dargelegten Gründen gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemildert mit der Folge, dass der Strafzumessung im Ergebnis ein Strafrahmen zugrundezulegen war, der die Verhängung von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht.

Auf dieser Grundlage hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt,

- dass dieser ein weit überschießendes Geständnis abgelegt und Taten offenbart hat, die andernfalls nicht aufdeckbar beziehungsweise nachweisbar gewesen wären,

- dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist,

- dass er im Tatzeitraum abhängig von Cannabis und Kokain gewesen ist und dadurch seine Steuerungsfähigkeit - wenn auch nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB - herabsetzt war,

- dass der Angeklagte sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung sämtlicher einziehungsfähiger Asservate einverstanden erklärt hat.

Zu Lasten des Angeklagten war zu werten,

- dass sich die Tat auf Kokain, eine Droge mit vergleichsweise hohem Gefährdungspotential in einer solchen Menge bezog, dass sich ihr Wirkstoffgehalt dem Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG bereits deutlich annähert.

Unter umfassender Berücksichtigung und Abwägung der in § 46 Abs. 2 StGB genannten und der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte erachtet die Kammer im Fall B.II.6. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten als tat- und schuldangemessen.

3. Aus den vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten (§ 54 Abs. 1 StGB) eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 StGB).

Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten und des Gefüges sämtlicher Taten, welche einen engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang haben, hielt die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend.

II. Angeklagte K.

1. Für die unter Ziffern B.II.1. bis 4. und 7. dargestellten Taten der Angeklagten K. war Ausgangspunkt der konkreten Strafzumessungsüberlegungen der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.

Auf dieser Grundlage hat die Kammer jeweils das Vorliegen minder schwerer Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und im Ergebnis bejaht. Nachdem für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend ist, ob das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maße abweicht, dass deshalb die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, hat die Kammer im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung alle Umstände gewürdigt, die für die Wertung der Tat sowie der Angeklagten in Betracht kamen.

Zugunsten der Angeklagten hat sie in diesem Zusammenhang in allen Fällen berücksichtigt,

- dass diese ein weit überschießendes Geständnis abgelegt hat, welches in Teilen bereits sehr frühzeitig erfolgte und jedenfalls in seiner in der Hauptverhandlung abgelegten Form die Feststellung von Taten ermöglicht hat, die andernfalls nicht nachzuweisen gewesen wären,

- dass sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist,

- dass sie in untergeordneter Rolle als Gehilfin des Angeklagten P. agierte, was wegen des von ihr gleichzeitig täterschaftlich verwirklichten Besitztatbestands nicht in einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommen kann,

- dass sie im Tatzeitraum zumindest gelegentlich Amphetamin konsumierte und deshalb eine zumindest geringfügige Herabsetzung ihrer Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen ist und

- dass die Angeklagte sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung sämtlicher einziehungsfähiger Asservate einverstanden erklärt hat.

Hinsichtlich der Fälle B.II.2. und 3. - und in geringem Maß auch im Fall B.II.7. - hat die Kammer zum Vorteil der Angeklagten außerdem berücksichtigt, dass die von ihr unter anderem transportierten Cannabisprodukte nur ein vergleichsweise geringes Gefährdungspotential aufweisen.

Außerdem fiel im Fall B.II.7. zugunsten der Angeklagten ganz erheblich ins Gewicht, dass die Tatausführung zumindest in entscheidenden Teilen polizeilich observiert worden ist und dass sämtliche tatgegenständlichen Betäubungsmittel sichergestellt und damit dem Verkehr entzogen werden konnten.

Zulasten der Angeklagten war demgegenüber in allen genannten Fällen zu werten, dass sich ihre Taten auf große Betäubungsmittelmengen bezogen, deren Wirkstoffgehalte die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG jeweils erheblich überschritten.

In den Fällen B.II.3. und 7. hat die Kammer - wenn auch angesichts der jeweils niedrigen Kokainmenge in nur sehr eingeschränktem Ausmaß - zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt, dass diese mit Kokain auch eine Droge von relativ hohem Gefährdungspotential transportiert hat.

Allein die Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsaspekte rechtfertigt aus der Sicht der Kammer bereits wegen des Umfangs der jeweils transportierten Drogenmengen nicht die Einschätzung, dass die hier zu prüfenden Taten von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des § 29a BtMG so erheblich abweichen, dass deshalb die Annahme des Ausnahmestrafrahmens nach § 29a Abs. 2 BtMG angezeigt wäre.

Die Kammer hat deshalb zugunsten der Angeklagten ergänzend berücksichtigt, dass diese durch die freiwillige Offenbarung ihres Wissens über den Tatbeitrag des Mitangeklagten Pl. und über das von ihm unterhaltene Drogenversteck im Kellerabteil seines Nachbarn Ma. Ku. dazu beigetragen hat, dass die verfahrensgegenständlichen Taten über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten (§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG).

Nur unter zusätzlicher Berücksichtigung auch dieser Aufklärungshilfe bei gleichzeitiger nochmaliger umfassender Abwägung der bereits vorstehend dargestellten Umstände erkennt die Kammer hinsichtlich der unter Ziffern B.II.1. bis 4. und 7. dargestellten Taten die Voraussetzungen für die Annahme jeweils minder schwerer Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG.

Im Ergebnis war damit der Strafzumessung der aus dieser Vorschrift resultierende Strafrahmen zugrunde zu legen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht und sich damit für die Angeklagte als eindeutig günstiger darstellt als der Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten, der sich bei isolierter Milderung des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG nach §§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB unter Verzicht auf die Annahme minder schwerer Fälle ergäbe.

Vor dem Hintergrund dieses Strafrahmens hat die Kammer die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Umstände und insbesondere die bereits vorstehend angesprochenen Umstände sowie die von der Angeklagten im Sinne des § 31 BtMG geleistete Aufklärungshilfe erneut gegeneinander abgewogen und erachtet für die Fälle 1, 2, 3, 4 und 7 - unter Differenzierung insbesondere auch nach Art und Menge der jeweils tatgegenständlichen Betäubungsmittel - die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

- 1 Jahr und 6 Monate für Fall B.II1

- 1 Jahr und 10 Monate für Fall B.II.2

- 2 Jahre für Fall B.II.3

- 1 Jahr und 6 Monate für Fall B.II.4

- 1 Jahr und 6 Monate für Fall B.II.7

2. Im Fall B.II.6. hatte die Kammer vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen, der die Verhängung von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren androht.

Diesen Strafrahmen hat die Kammer jedoch wegen der von der Angeklagten K. geleisteten Aufklärungshilfe aus den bereits dargelegten Gründen gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB gemildert mit der Folge, dass der Strafzumessung im Ergebnis ein Strafrahmen zugrundezulegen war, der die Verhängung von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht.

Auf dieser Grundlage hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt,

- dass diese ein weit überschießendes Geständnis abgelegt hat, welches in Teilen bereits sehr frühzeitig erfolgte und jedenfalls in seiner in der Hauptverhandlung abgelegten Form die Feststellung von Taten - insbesondere auch der hier zu beurteilenden Tat - ermöglicht hat, die andernfalls nicht nachzuweisen gewesen wären,

- dass sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist

- dass sie in untergeordneter Rolle als Gehilfin des Angeklagten P. agierte, was auch vorliegend wegen des von ihr gleichzeitig täterschaftlich verwirklichten Besitztatbestands nicht in einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommen kann,

- dass sie im Tatzeitraum zumindest gelegentlich Amphetamin konsumierte und so eine zumindest geringfügige Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen ist und

- dass die Angeklagte sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung sämtlicher einziehungsfähiger Asservate einverstanden erklärt hat.

Zulasten der Angeklagten K. war zu werten, dass sich die Tat auf Kokain, eine Droge mit vergleichsweise hohem Gefährdungspotential in einer solchen Menge bezog, dass sich ihr Wirkstoffgehalt dem Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG bereits deutlich annähert.

Die Kammer hat die in § 46 Abs. 2 StGB aufgeführten und insbesondere die vorstehend genannten Gesichtspunkte umfassend bewertet und gegeneinander abgewogen und erachtet die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten für Fall B.II.6. als tat- und schuldangemessen.

3. Aus den vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Taten unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren (§ 54 Abs. 1 StGB) eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 StGB).

Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des Geständnisses der Angeklagten und des Gefüges sämtlicher Taten, welche einen engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang haben, hielt die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend.

F.

I.

Gemäß § 64 StGB war die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. Lu., deren Ausführungen sich die Kammer nach eigener Überprüfung auch insoweit anschließt, liegt beim Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vor, welcher für die urteilsgegenständlichen Taten ursächlich geworden ist.

Da im Falle eines unveränderten Suchtverhaltens auch für die Zukunft weitere erhebliche und den verfahrensgegenständlichen Taten durchaus vergleichbare Straftaten des Angeklagten zu besorgen wären, hat die Kammer auch die vor Anordnung einer Unterbringung notwendig zu treffende Gefährlichkeitsprognose bejaht.

Ebenso ist die Kammer angesichts der in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Therapiemotivation des Angeklagten der Überzeugung, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf den Eintritt eines Behandlungserfolgs besteht.

In Anbetracht der nach den Ausführungen der Sachverständigen und den Erfahrungen der Kammer zu erwartenden Unterbringungsdauer von etwa zwei Jahren war die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass nach erfolgreichem Abschluss des Maßregelvollzugs eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich sein wird.

II.

Für eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten K. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB bestand hingegen kein Raum.

Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. Lu., dem sich die Kammer nach eigener Überprüfung auch insoweit in vollem Umfang anschließt, weist die Angeklagte keinen Hang auf, Amphetamin oder andere berauschende Substanzen im Übermaß zu sich zu nehmen.

Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Angeklagte keine Diagnosekriterien für die Annahme einer Abhängigkeitserkrankung erfülle. So sei bei ihr insbesondere kein Kontrollverlust, keine relevante Toleranzentwicklung, keine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums und keine Fortsetzung des Konsums trotz des Nachweises schädlicher Folgen erkennbar geworden. Auch habe die Angeklagte K. keinerlei Verlangen nach dem Konsum von Amphetamin im Sinne eines Cravings beschrieben.

Zwar setze die Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 StGB nicht notwendig die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung im suchtmedizinischen Sinne voraus, doch könne vorliegend die für die Bejahung eines Hangs immerhin notwendige Feststellung einer die Angeklagte treibenden oder sie beherrschenden Neigung, Betäubungsmittel immer wieder und in einem Umfang zu konsumieren, dass dadurch ihre Gesundheit, ihre Arbeitsfähigkeit und ihre Leistungsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden, nicht getroffen werden, zumal die Angeklagte A2. nach eigenen Angaben lediglich als Genussmittel konsumiere und diesen Konsum ohne das Auftreten von Entzugserscheinungen oder eines besonders ausgeprägten Verlangens jederzeit unterbrechen oder beenden könne.

G.

I.

Der Geldbetrag von 31.800 EUR, welchen der Angeklagte P. in den Fällen 1 bis 6 als Kaufpreis für die von ihm veräußerten Betäubungsmittelmengen erhalten hat, unterliegt grundsätzlich der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB.

Da dieser Geldbetrag im Vermögen des Angeklagten nicht mehr identifizierbar vorhanden ist, war gemäß § 73c StGB in entsprechender Höhe die Einziehung des Wertersatzes anzuordnen.

II.

Soweit die Angeklagte K. für den Transport der Betäubungsmittel vom Angeklagten P. durch Bargeldzuwendungen oder durch die Überlassung von Betäubungsmitteln entlohnt worden ist, unterliegt der von ihr hierdurch erzielte Vermögensvorteil gleichfalls der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB.

Da dieser Vermögensvorteil in ihrem Vermögen jedoch nicht mehr identifizierbar ist, war insoweit ebenfalls die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c Abs. 1 StGB anzuordnen. Dabei hat die Kammer den Wert der von der Angeklagten K. im Fall B.II.1. erhaltenen 100 Gramm Amphetamin in Anlehnung an den vom Angeklagten P. mit B. S. vereinbarten Einkaufspreis von 3.500,00 EUR/kg mit 350,00 EUR angesetzt.

H.

Gegen die Angeklagte K. war ein Fahrverbot von einem Monat nach §§ 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG anzuordnen, da sie in Fall B.II.7 fahrlässig unter der Wirkung von Amphetamin, einem berauschenden Mittel gemäß der Anlage zu § 24a StVG, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Nach § 25 Abs. 2a StVG war der Angeklagten die Möglichkeit zu gewähren, das Fahrverbot binnen vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.

I.

Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat zwischen den Verfahrensbeteiligten und der Kammer nicht stattgefunden. Zu Beginn der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche zwischen dem Angeklagten P., seinen Verteidigern, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sind ergebnislos gescheitert.

J.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-52141

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