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Ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Darlehensnehmer, der ein sicherungsübereignetes Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall reparieren lässt und vertraglich zur Wiederherstellung verpflichtet ist, kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die vollen Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Die Ersatzfähigkeit eines solchen Haftungsschadens ist in der Rechtsprechung anerkannt, da der Darlehensnehmer einen eigenen Anspruch aus Verletzung seines Besitzrechts geltend macht und eine Entlastung des Schädigers auf Kosten des Darlehensnehmers unbillig wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |