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Ein Schadensregulierungsbeauftragter nach Art. 21 Abs. 1 und 5 der Kraftfahrzeughaftpflicht-RL ist berechtigt, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB abzugeben, wobei die Regulierungsmaßnahmen nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaates des Geschädigten zu beurteilen sind. Nach kroatischem Recht kann der Geschädigte fiktive Nettoreparaturkosten verlangen, solange die potentiellen Reparaturkosten 75% des Fahrzeugwertes nicht übersteigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |