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Die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn die Entziehungsverfügung selbst nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung entziehen durfte, weil der Fahrerlaubnisinhaber ein zu Recht angeordnetes Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht fristgerecht beigebracht hat. Ein solcher Rückschluss auf die Nichteignung ist zulässig, wenn die Gutachtenanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung kein ausreichender Grund besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |