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Der Normaltarif für Mietwagenkosten im Schadensfall wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste geschätzt. Das Gericht gibt seine bisherige Rechtsprechung, die Schwacke als alleinige Schätzgrundlage heranzog, aufgrund der Preisentwicklung ausdrücklich auf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |