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Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet. Eine lediglich 'nicht ausschließbar' aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit genügt hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |