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Die Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall erfolgt im Rahmen des § 287 ZPO anhand des Mittelwerts der sich jeweils nach dem Mietpreisspiegel des Unternehmens Eurotax Schwacke und dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation ergebenden Beträge. Beide Listen sind bei der Schadensschätzung zu berücksichtigen, da hinsichtlich beider Listen nicht feststellbar ist, dass sie dafür offensichtlich ungeeignet sind, und keiner der Vorrang gegenüber der anderen Liste zu geben ist. Angesichts der Vor- und Nachteile beider Listen dürfte der Mittelwert den maßgeblichen Normaltarif realistisch widerspiegeln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |