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Eine Abtretungserklärung in einem Mietwagenvertrag, die die Rückübertragung von Schadensersatzansprüchen an den Unfallgeschädigten im Umfang geleisteter Zahlungen klar regelt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine formularmäßige Vorleistungspflicht des Unfallgeschädigten ist zulässig, wenn ein sachlich rechtfertigender Grund besteht und den berechtigten Interessen der Kundenseite hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere wenn das Mietwagenunternehmen bereits in Vorleistung getreten ist und das Ausfallrisiko gering ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |