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Einem Schadensersatzanspruch nach einem Reifenwechsel ist ein Mitverschulden anzurechnen, wenn auf der dem Kläger ausgehändigten Rechnung ein ausdrücklicher und deutlich sichtbarer Hinweis enthalten war, dass die Radmuttern nach 50 Kilometern nachzuziehen seien, und dieser Hinweis missachtet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |