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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Abtretungsklausel für Mietwagenkosten ist wirksam, wenn sie für den durchschnittlichen Geschädigten hinreichend deutlich macht, wann und in welchem Umfang die Schadensersatzforderung an den Geschädigten rückabzutreten ist (nämlich zeitlich nach und im Umfang der Zahlung des Geschädigten an den Autovermieter). Die Klausel ist auch hinsichtlich des Endes der Stundung der Mietforderung eindeutig, wenn die Stundung (erst) durch die Zahlungsaufforderung des Autovermieters endet. Die Frage der Wirksamkeit der Stundungsabrede steht zudem nicht in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der erfüllungshalber erfolgten Anspruchsabtretung selbst, sodass eine etwaige Unwirksamkeit der Stundungsabrede nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |