Vielfach lassen sich Autovermietungen nach einem Unfall zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Mietvertrag die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung abtreten.
In der aktiven außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche könnte - da diese Tätigkeit geschäftsmäßig erfolgt - eine nach dem Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und somit eine Nichtigkeit der zugrundeliegenden Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz gesehen werden.
Die herrschende Meinung geht aber von der Zulässigkeit derartiger Abtretungen aus und somit auch von der Aktivlegitimation der Mietwagenfirma.
Zum Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der Abtretung von Unfallschadensersatzansprüchen an einen Kfz-Sachverständigen siehe aber BGH (Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10)
BGH v. 18.04.1967:
Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens oder einer Kraftfahrzeuginstandsetzungswerkstatt, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregelung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach dem RBerG. Das gilt auch dann, wenn er sich die Schadenersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Ohne die behördliche Erlaubnis ist die Forderungsabtretung nichtig.
BGH v. 26.04.1994:
Tritt ein Unfallgeschädigter seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an den Kraftfahrzeugvermieter, bei dem er für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anmietet, nach dem Wortlaut der Erklärung zur Sicherheit, in Wirklichkeit jedoch zu dem Zweck ab, dass ihm der Kraftfahrzeugvermieter die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - beschränkt auf die Höhe der Mietwagenkosten - abnimmt, dann ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen RBerG Art 1 § 1 Abs 1 nichtig. Die Freistellungsregelung des RBerG Art 1 § 5 greift nicht ein. Es verstößt nicht gegen RBerG Art 1 § 1 Abs 1, wenn sich der Mietwagenunternehmer darauf beschränkt, von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen zu lassen und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterzuleiten, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, dass die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen.
BGH v. 26.10.2004:
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
BGH v. 05.07.2005:
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).
BGH v. 20.09.2005:
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
BGH v. 04.04.2006:
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700).
AG Gummersbach v. 12.04.2010:
Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen an Mietwagenunternehmen oder Reparaturwerkstätten ist grundsätzlich dann unwirksam, wenn mit der Abtretung die geschäftsmäßige Durchsetzung der Ansprüche ermöglicht werden soll. Die zum früheren Rechtsberatungsgesetz ergangenen Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes anwendbar, da der Gesetzgeber bei Erlass des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Wesentlichen die früher ergangene Rechtsprechung übernommen hat.
AG Delbrück v. 21.05.2010:
Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (jetzt also eines Erlaubnistatbestandes nach den §§ 5 ff. RDG), und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet.
LG Darmstadt v. 02.06.2010:
Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat u.a. die Inkassotätigkeit im Bereich der Unfallschadenregulierung erfassen wollen, was auch für die Geltendmachung von Mietwagenkosten gilt. So ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung einer Rechnungsposition unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen werde.
AG Stuttgart v. 29.07.2010:
Die geschäftsmäßige Geltendmachung abgetretener Mietwagenkosten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des geschädigten Kunden handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung. Es handelt sich nicht um eine erlaubte Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehört. Der entsprechende Abtretungsvertrag ist nichtig.
LG Stuttgart v. 13.04.2011:
Die Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall stellt keine zulässige Nebenleistung des Mietwagenunternehmens dar; sie verstößt vielmehr gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
LG Köln v. 04.05.2011:
Die Abtretung von Mietwagenkosten zur Geltendmachung im eigenen Namen des Mietwagenunternehmens ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Liegt in der Ausübung der Rechtsdienstleistung eine solche Nebentätigkeit, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abtretung und Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr auf die nach altem Recht durchzuführende Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung einer eigenen und der Wahrnehmung einer fremden Angelegenheit an.
AG Oberhausen v. 26.04.2011:
Es kann dahin stehen, ob es sich bei der "Sicherungsabtretungserklärung" von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall an einen Autovermieter um eine Abtretung im Sinne von § 398 BGB oder eine reine Zahlungsanweisung handelt. Jedenfalls liegt in dem Vorgehen der Autovermietung ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz der dazu führt, dass nach § 134 BGB in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 RDG die Abtretung der Ansprüche nichtig ist.
OLG Stuttgart v. 18.08.2011:
Ein Mietwagenunternehmer ist für die Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert. Die Beitreibung der abgetretenen Forderungen ist selbst dann, wenn ein fremdes Geschäft nicht zu leugnen ist, nur ein Annex – und damit bloße Nebenleistung - zum eigentlichen Hauptgeschäft, so dass in jedem Falle eine erlaubnisfreie Dienstleistung i. S. v. § 5 Abs. 1 RDG vorliegt.
AG Köln v. 10.01.2012:
Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Mietwagenkosten verstößt nicht gegen § 5 RDG. Denn in der Verfolgung und Durchsetzung des auf die Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall, ist eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zum Tätigkeitsbild eines Autohauses, welches zugleich auch Mietwagen zur Verfügung stellt, zu sehen.
BGH v. 31.01.2012:
Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.
AG Mönchengladbach v. 17.07.2012:
Eine Forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter nicht wirksam abgetreten werden, bevor geklärt ist, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. Das Gericht kann nicht gezwungen werden, bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf eine bestimmte Liste oder Tabelle zurückzugreifen.
OLG Nürnberg v. 18.07.2012:
Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.
BGH v. 11.09.2012:
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Dies trifft bei dem Grunde nach unstreitigen Mietwagenkosten zu.
BGH v. 11.09.2012:
Zur Wirksamkeit der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgt.
BGH v. 11.09.2012:
Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Januar 2012, VI ZR 143/11, VersR 2012, 458).
BGH v. 05.03.2013:
Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.
BGH v. 05.03.2013:
Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten eines Verkehrsunfalls auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (wie BGH, 31. Januar 2012, VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270).
LG Braunschweig v. 23.05.2013:
Eine Abtretung des Mietwagenkostenanspruchs an den Vermieter ist grundsätzlich zulässig. Die Abtretung verstößt regelmäßig nicht gegen das RDG, wenn die Haftung dem Grunde nach von Anfang an unstreitig war.
LG Berlin v. 17.10.2013:
Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist grundsätzlich erlaubt, wenn nur die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.
AG Berlin-Mitte v. 28.01.2014:
Die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Kunden, der aufgrund eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug anmietet, stellt für den Vermieter eine Nebenleistung zur Ausübung seiner Hauptleistung, nämlich die Vermietung von Kraftfahrzeugen dar, so dass hierin kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen ist.
AG Nauen v. 08.09.2014:
Nach einem Verkehrsunfall haftet der Geschädigte nicht für Pannen oder zeitliche Verzögerungen in dem Reparaturablauf. Dies gilt auch dann, wenn letztlich nicht der Geschädigte selbst die entstandenen Mietwagenkosten einklagt, sondern wenn der Reparaturbetrieb aus abgetretenem Recht gegenüber dem Schädiger vorgeht.
AG Bremen v. 06.09.2012:
Die Abtretung des Anspruchs des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist unwirksam, wenn die abzutretende Forderung nicht hinreichend bestimmt umschrieben wird. Zu fordern sind konkrete Angaben zum Unfalltag, Unfallort und der Person des Unfallgegners bzw. dem amtlichen Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs.
AG Lübeck v. 04.01.2012:
Zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die zur Geltendmachung der Ersatzansprüche angefallenen Rechtsanwaltskosten, sofern die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig gewesen ist. Angesichts des ebenfalls gerichtsbekannten Umstandes, dass selbst Rechtskundigen mit Blick auf die komplexe Rechtsprechung zur Höhe von Schadensersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen eine korrekte Aussage über die Höhe eines Anspruches oftmals schwer fällt, ist es auch einem Mietwagenunternehmen nicht zuzumuten, in einem von vornherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Geltendmachung von Ersatzansprüche zu verzichten, um den Vorwurf einer Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung zu vermeiden.
Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den Autovermieter:
BGH v. 15.02.1996:
Das an den Geschädigten anlässlich des Ausgleichs der Mietwagenkosten gerichtete Verlangen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers, Schadensersatzansprüche gegen den Autovermieter an ihn abzutreten, ist nur dann nicht als eine unzulässige Rechtsbesorgung zu beanstanden, wenn dem Versicherer (wie seinem Versicherungsnehmer) im Rahmen des schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichs ein Anspruch auf Abtretung der Forderung gegen den geschädigten Dritten zusteht (Unfallersatzwagen-Tarife).