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Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur notwendige Zeit. Nicht hinzuzurechnen ist die Zeit für die Einholung eines Sachverständigengutachtens und vernünftige Überlegungen zur Durchführung einer Reparatur, wenn dies früher hätte erfolgen können. Der Geschädigte ist im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB gehalten, die Nutzungsausfallzeit so gering wie möglich zu halten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |