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Der Geschädigte kann die Reparaturkosten ersetzt verlangen, die er aufgrund eines vor der Reparatur eingeholten Sachverständigengutachtens als erforderlich ansehen durfte und die ihm von der Werkstatt in Rechnung gestellt werden. Das sogenannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Dies gilt auch für pandemiebedingt erforderliche Reinigungs- und Desinfektionskosten, die im Zusammenhang mit der Reparatur anfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |