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Das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes, das vom Gesetz- und Verordnungsgeber als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgestaltet ist, kann berechtigt sein, wenn dieses seinen Zweck verloren hat. Die Annahme, ein Fahrverbot sei infolge der zeitnahen Verbüßung eines anderen Fahrverbotes zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht mehr erforderlich, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |