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Zum Beweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Unfalls - Beweis im vorliegenden Einzelfall vom Versicherer nicht erbracht bei (u.a.) - Herbeiziehen der Polizei nach dem Unfall, kein relevanter Vortrag des Versicherers zu einer Bekanntschaft der Unfallbeteiligten, Antrag auf Zahlung der Versicherungsleistung an Kreditgeber, - "trotz" Verschweigens von Vorschäden bei einem früheren Teilkasko-Schaden und einzelnen Mängel/Ungenauigkeiten bei der Darstellung des Unfallhergangs. (Leitsätze des Gerichts) |