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Frachtführer treffen Hinweispflichten, wenn sie die nicht beförderungssichere Verladung erkennen. Die Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO ist auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 86 VVG anwendbar. Ein Mitverschulden des Absenders nach § 254 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn dieser die Ladung ohne jedwede rückwärtige Ladungssicherung überlässt, obwohl ihn die Obliegenheit zur sicheren Verladung nach § 412 HGB trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |