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Der Versicherungsnehmer kann sich auch nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort auf den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG berufen, wenn kein arglistiges Verhalten feststellbar ist. Arglist setzt voraus, dass der Versicherte bewusst und gewollt der Obliegenheit zuwiderhandelt und zugleich wenigstens in Kauf nimmt, das Verhalten des Versicherers dadurch zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Ein vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort allein begründet keine Arglist, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers genommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |