Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dinslaken v. 22.04.2021: Kausalitätsgegenbeweis nach Fahrerflucht: Keine Arglist ohne Einfluss auf die Schadensregulierung




Das Amtsgericht Dinslaken (Urteil vom 22.04.2021 - 32 C 299/20) hat entschieden:

   Der Versicherungsnehmer kann sich auch nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort auf den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG berufen, wenn kein arglistiges Verhalten feststellbar ist. Arglist setzt voraus, dass der Versicherte bewusst und gewollt der Obliegenheit zuwiderhandelt und zugleich wenigstens in Kauf nimmt, das Verhalten des Versicherers dadurch zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Ein vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort allein begründet keine Arglist, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers genommen hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf anteilige Erstattung der an den Geschädigten regulierten Versicherungsleistungen aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag wegen des Verkehrsunfalls vom 02.10.2017 zu.

Zwar hat sich der Beklagte seinerzeit unerlaubt vom Unfallort entfernt und damit eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen. Der Beklagte hat aber den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG geführt. Ein solcher ist nicht durch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen, da ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht festzustellen ist, was zulasten der Klägerin geht, die als Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Arglist trägt.

Aus dem Sacherhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das vorsätzliche unerlaubte Entfernen vom Unfallort Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin genommen hat. Die Klägerin hat auch nicht aufgezeigt, welchen anderen Verlauf die Regulierung voraussichtlich genommen hätte, wenn der Beklagte die notwendigen Feststellungen am Unfallort ermöglicht hätte. Vielmehr konnte das Unfallgeschehen mit Hilfe der Zeugin sowie der Erklärung des Geschädigten zeitnah aufgeklärt werden. Die alleinige Unfallverursachung durch den Beklagten war klar und durch die Zeugin belegt. Der Beklagte konnte bereits kurze Zeit später als Unfallverursacher ausfindig gemacht werden; seine Fahrereigenschaft ist zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden. Nachteile, welche der Klägerin durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort entstanden sind, vermag das Gericht - auch mangels entsprechenden Sachvortrages der Klägerin - nicht zu erkennen. Insbesondere trägt die Klägerin nicht dazu vor, welche Maßnahmen sie bei Erfüllung der Obliegenheiten getroffen und welchen Erfolg diese sich davon versprochen hätte, wenn der Beklagte vor Ort seine Personalien als Unfallverursacher angegeben und auf das Eintreffen der Polizei gewartet hätte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Beklagte einen Zwillingsbruder habe und aus diesem Grund eine Verwechslungsgefahr bestanden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich ausweislich der beigezogenen Akte das eingeleitete Strafverfahren von Anfang an gegen den Beklagten gerichtet hat, da dieser seine Fahrereigenschaft gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt hatte. Lediglich die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Duisburg bezog sich zunächst - aus welchem Grund auch immer - irrtümlich auf den Zwillingsbruder des Beklagten. Die Verwechslung konnte indes zeitnah aufgeklärt und anschließend Anklage gegen den Beklagten erhoben werden.

Ein arglistiges Verhalten des Beklagten, das dazu führen würde, dass sich der Beklagte nicht auf den Kausalitätsgegenbeweis berufen kann, ist nicht feststellbar.

Ein solches setzt voraus, dass der Versicherte der Obliegenheit bewusst und gewollt zuwider handelt und zugleich wenigstens in Kauf nimmt, das Verhalten des Versicherers dadurch zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Der Versicherte muss daher einen aus seiner Sicht gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Dass sich der Beklagte vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zulasten der Klägerin zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht. Konkrete Anhaltspunkte, die für die Verfolgung eines gegen die Interessen der Klägerin gerichteten Zwecks sprechen, sind - was zulasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht - nicht zu erkennen. Der Beklagte war unstreitig Fahrer des versicherten Fahrzeuges. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Umstände verschleiern wollte, die der Klägerin die Möglichkeit eines Regresses geben könnten, wie zum Beispiel eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit. Dagegen spricht, dass der Beklagte zeitnah seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat und keine ernsthaften Umstände vorliegen, die gegen die Verkehrstüchtigkeit des Beklagten sprechen. Auch die Schuldfrage war vorliegend unproblematisch. Der Beklagte war zu 100 % für den Unfall verantwortlich und dies war durch die Zeugin belegt. Letzteres hat der Beklagte ausweislich seiner Erklärungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch bemerkt, so dass er damit rechnen musste, dass die Polizei oder der Geschädigte von der Zeugin über den Unfallhergang und seine Person informiert werden würde. Er musste daher davon ausgehen, dass die Feststellungen alsbald getroffen werden würden, was ebenfalls gegen die Annahme eines arglistigen Verhaltens des Beklagten spricht. Zuletzt entspricht es der Lebenserfahrung, dass die schuldhafte Verursachung eines - auch außerhalb des fließenden Verkehrs eingetretenen - Unfalls häufig eine besondere Überforderung auslöst. Deshalb liegt der Schluss, der Versicherte habe bei seinem Entfernen vom Unfallort auch in sein Vorstellungsbild aufgenommen, hierdurch möglicherweise seinen Versicherer zu schädigen, nicht stets nahe. Vielmehr muss auch im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte im entscheidenden Zeitpunkt, dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, überhaupt keine Gedanken darüber gemacht hat, dass er durch sein Verhalten möglicherweise die klägerische Regulierung des Schadens negativ beeinflussen kann (vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018, Az.: I-20 U 188/17).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.500,00 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Otte

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_dinslaken/j2021/32_C_299_20_Urteil_20210422.html - DE:AGDIN:2021:0422.32C299.20.00

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