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Kollidiert ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug, so spricht ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist. Dieser Anscheinsbeweis greift jedoch nicht, wenn das andere Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits stand oder sich in Vorwärtsbewegung befand. In einem solchen Fall kann die Betriebsgefahr des stehenden oder vorwärtsfahrenden Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Rückwärtsfahrenden vollständig zurücktreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |