|
Der Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfalls bei fiktiver Abrechnung besteht für die objektiv erforderliche Reparaturdauer, wobei bei einer Reparaturdauer von sechs Werktagen ein Nutzungsausfall von acht Tagen anzusetzen ist. Die Kosten für eine Reparaturbestätigung sind ersatzfähig, da sie als Beweismittel für die Beseitigung von Erst-Unfallschäden dient. Eine Reparaturbestätigung ist auch ohne ausdrücklichen Vermerk ausreichend, wenn sie von dem Sachverständigen ausgestellt wurde, der zuvor Umfang und Inhalt der Reparaturmaßnahmen festgestellt hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |