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Bei einem Auffahrunfall streitet der Beweis des ersten Anscheins für eine alleinige Verursachung des Auffahrenden. Es ist dessen Sache, den gegen ihn sprechenden Anschein durch die Darlegung eines atypischen Verlaufs zu erschüttern, etwa durch den Beweis eines Spurwechsels oder "Schlingens" des vorausfahrenden Fahrzeugs. Kann der Auffahrende den behaupteten Spurwechsel oder das "Schlingen" des Vorausfahrenden nicht beweisen, bleibt es bei der Anwendung des Anscheinsbeweises. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |