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Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld oder Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall besteht nicht, wenn nach der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin weiterhin unter funktionseinschränkenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, die unmittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |