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Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, da die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zulasten des Angeklagten ergab und der Schuldspruch im Fall II.2. der Urteilsgründe keinen Bestand hat. Die Staatsanwaltschaft beanstandete dabei insbesondere die rechtsfehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht sowie die Unterlassung der Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter weiterer Straftatbestände. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |