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Ein Schaden, der durch ein quer über die Fahrbahn gespanntes Abschleppseil verursacht wird, entsteht beim Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, auch wenn das Fahrzeug selbst fahruntüchtig ist und sich in einer Parkbucht befindet. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt nicht, weil das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war. Ein erhebliches Mitverschulden des Klägers wurde verneint, da das silbergraue Abschleppseil auf dem grauen Asphalt unter den gegebenen Lichtverhältnissen und Schattenwürfen nicht erkennbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |