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1. Gegen die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls kann es - wie hier - sprechen, dass sich das Fahrzeug des Unfallverursachers infolge des Passierens eines engen Kreisverkehrs und des Überfahrens einer Mittelinsel sowie wegen Straßenschäden bei der Kollision in einem instabilen Fahrvorgang befand, also eine zielgerichtete Kollision gerade nicht feststellbar ist. 2. Auf § 17 Abs. 3 StVG kann sich nicht berufen, wer mit einem Kaffeebecher in der Hand durch einen Kreisverkehr fährt und deshalb nicht beide Hände am Lenkrad hält. 3. Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist, damit der Geschädigte nicht an dem Unfall "verdient", zu berücksichtigen, wenn ihm - wie hier - keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen, was der Schädiger zu beweisen hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, r+s 2005, 124 Rn. 17; BGH Urt. v. 15.6.2010 - VI ZR 232/09, r+s 2010, 348 Rn. 10, 9). 4. Veräußert der Geschädigte das Unfallfahrzeug unter Zugrundelegung eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens, muss er sich ein zeitlich nachfolgendes (überregionales) Restwertangebot des Haftpflichtversicherers nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegenhalten lassen (im Anschluss an BGH Urt. v. 25.6.2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 10, 14). (Leitsätze des Gerichts) |