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Für die Begründung eines verurteilenden Beschlusses gemäß § 72 OWiG gelten die Grundsätze für die Begründung eines Urteils entsprechend. Es genügt nicht, die erhobenen Beweise nur aufzuzählen oder allein auf den Akteninhalt zu verweisen; vielmehr hat der Tatrichter das Ergebnis der Beweisaufnahme einer eigenen Würdigung zu unterziehen, die eine Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ermöglicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |