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Ausnahmsweise können die Kosten für das Mieten eines Ersatztaxi, die höher als der ohne Miettaxi zu erwartende Gewinnentgang sind, nicht zu ersetzen sein, wenn der Ersatz nach einer die schützenswerten Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB erscheint. Bei der Vergleichsbetrachtung zwischen gekürzten Mietwagenkosten und hypothetisch entgangenem Gewinn sind vom Bruttoumsatz die Mehrwertsteuer sowie ersparte Betriebskosten (pauschal 30 %) und ersparte Lohnkosten für beschäftigte Taxifahrer/innen abzuziehen, sofern der Geschädigte solche Kosten tatsächlich erspart hat und dies nicht hinreichend widerlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |