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Eine Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs ist abzulehnen, wenn der Unfallgegner ein verbotswidriges oder verkehrsbehinderndes Parken nicht nachweisen kann. Selbst bei verbotswidrigem Abstellen kann die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs vollständig hinter dem Verschulden des Unfallgegners zurücktreten, wenn das Fahrzeug problemlos sichtbar war. Der Anspruch auf merkantile Wertminderung bei einem Leasingfahrzeug steht der Leasinggeberin als Eigentümerin zu; eine Geltendmachung durch den Leasingnehmer (oder dessen Insolvenzverwalter) im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Leasinggeberin ist jedoch möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |