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Der Geschädigte kann zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Der Umfang des Anspruchs bestimmt sich nach dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen verlangt werden kann. Kann der Geschädigte nicht darlegen und beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, sind die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO nach einem Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu schätzen; zusätzliche Kosten für Winterbereifung in den Wintermonaten sind dabei grundsätzlich erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |