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Gründet die Überzeugung des Tatrichters von der Identität des Betroffenen zum Tatzeitpunkt auf einer Lichtbildidentifizierung, muss auf ein bei den Akten befindliches Messfoto deutlich und zweifelsfrei nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen werden. Dies erfordert die Angabe einer bestimmten Blattzahl oder eine ausdrückliche und genaue Nennung der Fundstelle in den Akten. Fehlt eine wirksame Bezugnahme, bedarf es einer ausführlichen Beschreibung des Lichtbildes nach Inhalt und Qualität in den Urteilsgründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |