|
Eine einheitliche prozessuale Tat unterliegt der umfassenden richterlichen Kognition; die Rücknahme des Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen ist unwirksam, solange die Entscheidung über eine einheitliche Tat nicht hinsichtlich aller Teilakte bestandskräftig geworden ist. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 GüKG setzen eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit voraus, sodass die mehreren Handlungen zu einer Bewertungseinheit verbunden sind und auf den einheitlichen Willen zum Betrieb des Fuhrunternehmens zurückzuführen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |