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Ein Anspruch auf Fortzahlung von Leasingraten nach regulärem Vertragsende bei verzögerter Fahrzeugrückgabe besteht nicht, wenn die Rückgabe nicht "gegen den Willen des Leasinggebers" erfolgt, sondern dieser der verzögerten Rückgabe zugestimmt hat. Ein Rücknahmewille des Leasinggebers fehlt, wenn er an einer Fortsetzung des Leasingvertrages durch Zahlung der Leasingraten festhalten will. Eine vertragliche Einigung über eine Fortzahlung der Leasingraten liegt in einem solchen Fall ebenfalls nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |