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Ein Geschädigter muss sich auf ein Restwertangebot verweisen lassen und verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB), wenn er das Angebot nicht annimmt, obwohl es die höchstrichterlichen Kriterien erfüllt (Preis, Gültigkeit, Kontakt, kostenlose Abholung). Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger das unfallgeschädigte Fahrzeug über einen Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten weder nutzt noch verwertet hat, da in diesem Fall kein Integritäts- und/oder Mobilitätsinteresse erkennbar ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anrechnung des regionalen Restwerts bei fiktiver Abrechnung setzt voraus, dass das Fahrzeug tatsächlich weiter genutzt wird; andernfalls kann der Geschädigte gehalten sein, andere Verwertungsmöglichkeiten im Interesse der Schadensgeringhaltung zu ergreifen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |