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Das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) umfasst die gesamte geplante Fahrt und wird durch einen kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrug nicht unterbrochen. Der Tankstellenbetrug steht hierzu in Tateinheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |