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Eine tatsächliche Vermutung für den Eintritt einer HWS-Distorsion greift bei einem Unfall selbst bei einer entsprechenden ärztlichen Diagnose nicht ein. Bewegt sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung innerhalb der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze von 4 - 10 km/h, trifft die Beweislast den das Schmerzensgeld Begehrenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |