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Ein Verkehrsunfall, der durch ein provokantes Fahrverhalten mit systematischen Bremsmanövern und einer Reduzierung der Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund vorsätzlich herbeigeführt wurde, führt zur alleinigen Haftung des Verursachers. Die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs tritt in diesem Fall hinter den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zurück. Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist gemäß § 103 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |