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Ein Unfall ist für den Kläger unvermeidbar, wenn aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Richtungsänderung des Beklagten-Pkw und der Kollision sowie der üblichen Reaktions- und Schwellenzeit der Bremsanlage eine wirkungsvolle Bremsung oder Lenkbewegung nicht mehr möglich war. Dies gilt auch bei geringen Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, wenn lediglich der Überholvorgang des Beklagten, aber nicht seine Absicht, die Zapfsäule vor dem klägerischen Fahrzeug anzufahren, für den Kläger erkennbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |