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Die Aktivlegitimation des Klägers kann trotz widersprüchlichen Vortrags bejaht werden, wenn sie sich aus schriftlichen Unterlagen zweifelsfrei ergibt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es tatsächlich zu der behaupteten Kollision gekommen ist, welche durch den Zeugen G. verursacht wurde und welche für den Kläger unabwendbar war. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die Kollision bewusst und einvernehmlich herbeigeführt worden wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |