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Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist nach der 130%-Regel möglich, wenn die kalkulierten Reparaturkosten zwar über 100%, aber unter 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. Ein Nachweis der vollständigen Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens oder die Vorlage einer Reparaturkostenrechnung ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug nach verkehrssicherer Instandsetzung für mindestens sechs Monate weitergenutzt wird. Kosten für eine Reparaturbestätigung sind bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig, da dies zu einer unzulässigen Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung führen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |