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Die gesamte Messreihe ist weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel im Verfahren. Eine Beiziehung der gesamten Messreihe würde in grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte Dritter eingreifen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist durch die Verweigerung der Beiziehung nicht verletzt, da die Richtigkeit der Messung nur anhand der Falldaten des Betroffenen überprüft werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |