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Im Innenverhältnis untereinander haben die Versicherer bei einer Doppelversicherung diejenigen Anteile der Gesamtentschädigungsleistung zu übernehmen, die dem Verhältnis der Entschädigungsleistung entspricht, die sie vertragsgemäß dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall ohne Berücksichtigung der anderen Versicherung schulden würden. Der Umfang des Ausgleichsanspruchs zwischen den Versicherern richtet sich nach dem Verhältnis der originären vertraglichen Leistungspflichten jedes Versicherers unter Berücksichtigung von Deckungsgrenzen und Selbstbehalten zueinander. Ist ein Versicherer nach seinem Vertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles leistungsfrei (z.B. wegen eines hohen Selbstbehalts), entfällt sein Ausgleichsanspruch völlig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |