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Ein bereits gezahltes Schmerzensgeld von 17.000,- € kann zum Ausgleich der entstandenen Beeinträchtigungen und als Genugtuung der erlittenen Beschwernisse nach einem Verkehrsunfall als angemessen erachtet werden. Weitere Unfallfolgen, insbesondere psychischer Natur, sind nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn die psychische Symptomatik nicht überwiegend auf den direkten Unfallfolgen basiert und kein Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis überzeugt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |