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Als vorzugswürdige Grundlage zur Schätzung des erforderlichen Betrages bei Mietwagenkosten ist grundsätzlich die Bildung eines arithmetischen Mittels aus den zwei gängigen Mietpreisspiegeln - Schwacke und Fraunhofer - anzusehen. Die Eignung dieser Listen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Zusätzliche Kosten für eine reduzierte Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung und für Winterreifen sind erstattungsfähig, wenn winterliche Straßenverhältnisse zu erwarten waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |