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1. Die Ergebnisse eines wissenschaftlich fundierten und zu einem klaren Ergebnis gelangenden Sachverständigengutachtens sind den abweichenden Angaben der Parteien und unter Zeugenbeweis der behandelnden Ärzte gestellten Tatsachenbehauptungen überlegen. 2. Die Einholung eines psychiatrischen bzw. psychosomatischen Gutachtens kann auch dann geboten sein, wenn der Anspruchsteller seine sich körperlich äußernden Beschwerden ausschließlich auf physische Ursachen stützt und eine psychische Erkrankung infolge des Unfalls ausschließt. (Leitsätze des Gerichts) |