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Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflegemehrbedarfs nach einem Verkehrsunfall geht aufgrund des Angehörigenprivilegs (§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X) nicht auf den Träger der Pflegeversicherung über. Das Angehörigenprivileg gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Eine Anrechnung der von der Pflegeversicherung empfangenen Leistungen im Rahmen einer Vorteilsausgleichung findet nicht statt, da diese Leistungen dem Geschädigten zugutekommen sollen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |