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Ein Anspruch auf den kleinen Schadensersatz in den sogenannten Dieselfällen auf der Grundlage der §§ 826, 249 Abs. 1 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in Kenntnis der Sachlage überhaupt nicht erworben hätte. Der Geschädigte kann in einem solchen Fall, auch wenn er das Fahrzeug nicht behalten möchte und bereits weiterveräußert hat, als Schaden den Betrag ersetzt verlangen, um den er das Fahrzeug zu teuer erworben hat. Hinsichtlich des Erwerbs von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 nach dem 22. September 2015 ist der Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB grundsätzlich nicht gerechtfertigt, es sei denn, es handelt sich um andere Motortypen, deren Betroffenheit vom Gericht zu prüfen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |