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Für eine Widerstandshandlung nach § 113 Abs. 1 StGB ist Vorsatz hinsichtlich der Gewaltanwendung erforderlich. Kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den herausgesetzten Fuß eines Beamten wahrgenommen oder die Möglichkeit einer Berührung seines Fahrzeugs mit der geöffneten Tür und des Zuschlagens erkannt hatte, fehlt es am erforderlichen Vorsatz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |