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1. Der Hauptfrachtführer haftet dem Absender nur dann nach Art. 29 CMR unbeschränkt, wenn ihm mit Blick auf die ihn selbst gegenüber dem Absender treffenden Vertragspflichten der Vorwurf qualifizierten Verschuldens gemacht werden kann. Es geht dagegen nicht zu seinen Lasten, wenn er einem Unterfrachtführer strengere Sicherheitsvorgaben macht als diejenigen, die er selbst gegenüber dem Absender einzuhalten hat, und den Unterfrachtführer im Verhältnis zum Hauptfrachtführer der Vorwurf qualifizierten Verschuldens trifft. 23 2. Der Empfänger kann bei festgestelltem Verlust des Guts als Drittbegünstigter die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen nicht nur gegen den Hauptfrachtführer und den abliefernden Unterfrachtführer geltend machen, sondern auch gegen denjenigen Unterfrachtführer, der den Transport nicht selbst ausgeführt hat, aber aufgrund des von ihm abgeschlossenen Unterfrachtvertrags zu einer Ablieferung des Transportguts an den Empfänger verpflichtet ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]). 38 (Leitsätze des Gerichts) |