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Es ist eine Frage der Auslegung der konkreten Rechtsmittelrücknahme, ob damit - wie regelmäßig - auch ein Verzicht auf die erneute Rechtsmitteleinlegung verbunden ist oder nicht. Wenn ohne weitere Ausführungen ein Rechtsmittel zurückgenommen wird, gibt der Rechtsmittelführer regelmäßig damit zu erkennen, dass die Sache für ihn beendet sein soll. Macht der Rechtsmittelführer aber anderweitige Ausführungen, die ergeben, dass er die Angelegenheit noch nicht als beendet betrachtet, so gilt die Regel nicht. Die Rechtsmittelrücknahme ist dann nur eine Rücknahme des zuvor eingelegten Rechtsmittels und nicht gleichzeitig auch der Verzicht auf zukünftige Rechtsmitteleinlegungen. In einem solchen Fall bleibt die erneute Rechtsmitteleinlegung innerhalb einer noch laufenden Rechtsmittelfrist möglich. (Leitsätze des Gerichts) |